AGBs

WIR BEZIEHEN UNSEREN TICKET-SHOP ÜBER EIN DRITTANBIETER.

ES GELDEN DIE AGBS DES DRITTANBIETERS.(EVENTIM.Light AGBS)

Nutzungsbedingungen „EVENTIM.Light“ der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (im Folgenden „CTS EVENTIM“)

Das Produkt EVENTIM.Light richtet sich an Veranstalter (im weiteren „Vertragspartner“ genannt), denen durch eine vereinfachte Benutzerführung und einen reduzierten Funktionsumfang die Möglichkeit eröffnet wird Veranstaltungen ohne gesonderte Produktschulung auf einfache Weise über ein Web-Interface zu verwalten und die Eintrittskarten an Endkunden zu vertreiben, u.a. über den ihnen seitens CTS EVENTIM bereitgestellten Online-Shop.

I. Registrierung, Vertragsschluss
  1. Der Vertragspartner hat die im Rahmen der Registrierung erforderlichen Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
  2. Nach entsprechender Registrierung besteht die Möglichkeit die Funktionalitäten von EVENTIM.Light zu prüfen. Zu diesem Zwecke kann der Vertragspartner eigene Veranstaltungen anlegen und administrieren, nicht jedoch für den Verkauf freigeben.
  3. Der Vertragspartner gibt durch Akzeptanz dieser Nutzungsbedingungen gegenüber CTS EVENTIM ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von EVENTIM.Light ab. CTS EVENTIM steht es frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen; die diesbezügliche Information erfolgt per E-Mail.
    Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass CTS EVENTIM vor Annahme des Angebots eine Bonitäts- und/oder Schufa-Auskunft einholen wird.
  4. Nach Vertragsschluss gemäß I. 3. ist der Vertragspartner berechtigt, den vollen Funktionsumfang von EVENTIM.Light zu nutzen. Im Falle der Ablehnung des Angebots ist CTS EVENTIM berechtigt, die Registrierungsdaten des Vertragspartners zu löschen.
  5. Ein Vertragsschluss erfolgt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Vertragspartner bestätigt durch die Akzeptanz dieser Nutzungsbedingungen seine Unternehmereigenschaft.
II. Zugang zu EVENTIM.Light
  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den üblichen Sicherheitsanforderungen genügende Zugangsdaten und Passwörter zu wählen, diese geheim zu halten sowie die unberechtigte Nutzung durch Dritte zu verhindern.
  2. Der Vertragspartner wird CTS EVENTIM bei Kenntnis oder Verdacht eines Missbrauchs von Zugangsdaten oder Passwörtern unverzüglich unterrichten. CTS EVENTIM ist in diesem Fall berechtigt, den Zugang zu EVENTIM.Light so lange zu sperren bis die Umstände aufgeklärt sind und der Missbrauch abgestellt ist. Der Vertragspartner haftet für einen von ihm zu vertretenden Missbrauch des Zugangs zu EVENTIM.Light.
  3. Der Vertragspartner hat die technischen Voraussetzungen für den Zugang zu EVENTIM.Light zu schaffen und aufrechtzuerhalten, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Hardware und Betriebssystemsoftware, der Verbindung zum Internet und der aktuellen Browsersoftware. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, die zur Sicherung seiner Systeme gebotenen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die gängigen Sicherheitseinstellungen des Browsers zu nutzen und aktuelle Schutzmechanismen zur Abwehr von Schadsoftware einzusetzen.
III. Leistungen von CTS EVENTIM
  1. CTS EVENTIM ermöglicht dem Vertragspartner den Verkauf von Eintrittskarten für seine eigenen Veranstaltungen mittels des EVENTIM.Light Online Shops und optional ergänzend über die CTS-eigenen Vertriebskanäle (Ticket-Hotline, Online-Shops wie eventim.de) sowie zahlreiche an das CTS-Netz angeschlossene Kartenvorverkaufsstellen im gesamten Bundesgebiet sowie im europäischen Ausland. Die Freischaltung der zum Verkauf berechtigten Vorverkaufsstellen liegt im Ermessen von CTS EVENTIM.
    Es ist dem Vertragspartner nicht gestattet, ohne Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung mit CTS EVENTIM für andere Vertragspartner als Dienstleister CTS EVENTIM deren Veranstaltungen in EVENTIM.Light einzupflegen und darüber abzuwickeln.
  2. CTS EVENTIM bietet ausgewählten Partnern zudem die Möglichkeit einer Webapplikation zum selbständigen Verkauf von Tickets bspw. in einer eigenen Vorverkaufsstelle oder aber als Abendkasse am Tag der Veranstaltung (im Folgenden „Eigenverkauf“). Über den Eigenverkauf gibt es auch die Möglichkeit zur Buchung von Freikarten.
    Die Freischaltung des Eigenverkaufs erfolgt nach freiem Ermessen von CTS EVENTIM und CTS EVENTIM behält sich vor, die Freischaltung jederzeit zurück zu ziehen.
  3. CTS EVENTIM räumt dem Vertragspartner für die Laufzeit dieses Vertrags ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an EVENTIM.Light ein. CTS EVENTIM behält sich Änderungen zur Anpassung des EVENTIM.Light an den Stand der Technik, Änderungen zur Optimierung, insbesondere zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit, sowie Änderungen an Inhalten vor. CTS EVENTIM wird den Vertragspartner über wesentliche Änderungen betr. EVENTIM.Light unterrichten.
  4. Die durchschnittliche Verfügbarkeit von EVENTIM.Light beträgt 96% p.a., wobei Wartungs- und Installationsarbeiten von der Berechnung der Verfügbarkeit ausgenommen sind. Übertragungsprobleme, die auf Störungen Dritter zurückzuführen sind, bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.
IV. Mitwirkung des Vertragspartners
  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Tickets für den Besuch der von ihm organisierten Veranstaltungen über EVENTIM.Light und – soweit er diese Vertriebswege zusätzlich wählt – über die CTS-eigenen Vertriebskanäle sowie die an das CTS-Netz angeschlossenen Kartenvorverkaufsstellen zu vertreiben sowie den von CTS EVENTIM zur Verfügung gestellten EVENTIM.Light-Onlineshop auf seiner Website einzubinden und zum Online-Ticketverkauf zu nutzen.
    Die maximale Veranstaltungsgröße pro jeweiliger Veranstaltung liegt bei 1.900 Tickets. Der Verkauf von Gutscheinen, Merchandise-Produkten, Tickets für von Dritten organisierte Veranstaltungen usw. ist nicht gestattet.
  2. Die Erfassung der notwendigen Daten für den Vertrieb mittels EVENTIM.Light erfolgt durch den Vertragspartner selbst auf eigene Verantwortung. CTS EVENTIM unterstützt den Vertragspartner hierbei durch entsprechenden Anwendungssupport (E-Mail, erreichbar zu den üblichen Geschäftszeiten von CTS EVENTIM). Der Vertragspartner trägt die Verantwortung für sämtliche von ihm in EVENTIM.Light gemachten Eingaben, insbesondere auch für Veranstaltungstitel, Bildmaterial und Werbetexte. Er hält CTS EVENTIM vollständig von eventuellen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund seiner Systemeingaben geltend gemacht werden (unter Einschluss CTS EVENTIM eventuell entstandener Rechtsverteidigungskosten).
  3. Der Vertragspartner stellt sicher, dass über EVENTIM.Light ausschließlich solche Veranstaltungen erfasst und vertrieben werden, die der in vorstehender Ziff. 1 benannten Voraussetzungen erfüllen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird CTS EVENTIM die Konditionen gemäß der jeweils gültigen Preisliste für die Nutzung des CTS-Systems (die CTS EVENTIM dem Vertragspartner jederzeit auf Anfrage zur Verfügung stellt) berechnen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach XIV. 2 bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Vertragspartner räumt CTS EVENTIM das zeitlich unbeschränkte Recht ein, Logos und Bildmaterial (bspw. Künstler, Gruppen, Schauspieler) unentgeltlich für die Bewerbung des Ticketvorverkaufs auf allen Kommunikationskanälen zu verwenden, bspw. in Booklets, auf Plakaten, Anzeigen und anderen Werbeträgern sowie im Internet (bspw. eventim.de) inkl. Sozialen Medien wie z.B. Facebook, und Vertriebspartnern von CTS EVENTIM (bspw. Vorverkaufsstellen, Partnershops) entsprechende Rechte einzuräumen. Dem Vertragspartner ist bekannt und er akzeptiert, dass bei der Verfügbarkeit von Bildmaterial bzw. sonstigen geschützten Inhalten im Internet und insbesondere in Sozialen Medien eine Weiterverbreitung durch Dritte erfolgen kann, z.B. durch das Kopieren oder Teilen von Inhalten. CTS EVENTIM hat auf diese Weiterverbreitung in der Regel keinerlei Einfluss und übernimmt keinerlei Haftung für deren Art, Umfang und/oder Rechtskonformität. Die Rechtseinräumung beinhaltet auch das Recht zu einer etwaigen Bearbeitung des Materials, um es für die jeweilige Verwendungsform anzupassen (bspw. Zuschneiden, Bearbeitung und Darstellung als Quer- oder Hochformat, Beschränkung auf einen Bildausschnitt, etc.). Der Vertragspartner garantiert, dass das Bildmaterial rechtskonform gestaltet ist (inkl. Angabe des Urhebers), und dass er zur Einräumung der vorbezeichneten Rechte befugt ist, und hält CTS EVENTIM vollständig von eventuellen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Nutzung der vorgenannten Materialien gegen CTS EVENTIM und/oder Vertriebspartner von CTS EVENTIM geltend gemacht werden (unter Einschluss der diesen Parteien eventuell entstandener Rechtsverteidigungskosten); etwaige weitere Ansprüche von CTS EVENTIM und/oder Vertriebspartnern von CTS EVENTIM bleiben hiervon unberührt. CTS EVENTIM ist berechtigt, die Materialien des Vertragspartners zu entfernen, soweit Dritte durch diese Verwendung die Verletzung ihrer Rechte nachvollziehbar behaupten oder anderweitige wichtige Gründe vorliegen.
  5. Der Vertragspartner stellt CTS EVENTIM die für ein Impressum im Sinne des § 5 Telemediengesetz erforderlichen Daten zur Verfügung und garantiert, dass diese richtig und vollständig sind.
V. print@home und Mobile Ticket, EVENTIM-Ticketmaterial
  1. Über EVENTIM.Light verkaufte Eintrittskarten werden dem Kartenkäufer zunächst ausschließlich als print@home-Tickets zur Verfügung gestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen Kartenkäufer die Möglichkeit haben, Eintrittskarten auch als Mobile Tickets zu bestellen.
    1. Beim print@home-Verfahren erhält der Kartenkäufer die bestellte(n) Eintrittskarte(n) in Form eines PDF-Dokuments elektronisch übermittelt und kann diese auf einem für dieses Verfahren geeigneten Drucker selbst auf Normalpapier ausdrucken. Ein zusätzlicher Versand des print@home-Tickets per Briefpost erfolgt nicht. Für print@home sind derzeit ausschließlich die Bezahlung per Kreditkarte, PayPal oder Giropay vorgesehen, CTS EVENTIM behält sich vor, zukünftig weitere Zahlarten anzubieten. Das ausgedruckte print@home-Ticket ist u.a. mit Vor- und Zunamen des Bestellers (bei allen Tickets eines Auftrags identisch) und einem Barcode versehen.
    2. Beim Mobile Ticket handelt es sich um ein elektronisch übermitteltes Ticket, welches auf ein mobiles Endgerät – das der Kunde aus einer Reihe von im Rahmen des Bestellprozesses aufgeführten geeigneten Modellen auswählt – per SMS übertragen wird. Wählt der Kunde im Rahmen seiner Ticketbestellung die Versandart „Mobile Ticket“ aus, erhält er die bestellte(n) Eintrittskarte(n) elektronisch auf das ausgewählte mobile Endgerät übermittelt. Ein zusätzlicher Versand des Mobile Ticket per Briefpost erfolgt nicht. Für Mobile Ticketing wird voraussichtlich ausschließlich eine Bezahlung per Kreditkarte vorgesehen sein, CTS EVENTIM behält sich vor, zukünftig weitere Zahlarten anzubieten. Das Mobile Ticket ist mit einem Barcode versehen.
  2. Der Vertragspartner ermächtigt CTS EVENTIM, print@home und Mobile Ticket in seinem Namen und auf seine Rechnung für seine Veranstaltungen auszustellen und zu verkaufen und akzeptiert diese als Einlassberechtigung für die entsprechende Veranstaltung.
  3. Der Vertragspartner ist frei in seiner Entscheidung in welcher Form er Einlasskontrollen am Veranstaltungsort hinsichtlich print@home und/oder Mobile Ticket durchführt. CTS EVENTIM treffen insoweit keine Pflichten.
    CTS EVENTIM empfiehlt dem Vertragspartner ausdrücklich, print@home- und/oder Mobile Tickets am Veranstaltungsort von einem geeigneten Barcode-Leser zu überprüfen, identifizieren und systemseitig entwerten zu lassen, um einen etwaigen Missbrauch, beispielsweise bei print@home durch Vorlage eines Mehrfachausdrucks oder einer Kopie, zu unterbinden. Die Kosten der Durchführung geeigneter Zutrittskontrollmaßnahmen trägt der Vertragspartner.
    CTS EVENTIM bietet mit EVENTIM.Access ein auf print@home und/oder Mobile Ticket abgestimmtes elektronisches Zutrittskontrollsystem an. Der Vertragspartner kann auf Wunsch EVENTIM.Access von EVENTIM mieten oder erwerben. In diesem Fall werden der Vertragspartner und EVENTIM separate Verträge über die Anmietung oder den Kauf von EVENTIM.Access schließen.
  4. Soweit der Verkauf der Tickets über die von CTS EVENTIM betriebenen Webshops (bspw. eventim.de) einschließlich der entsprechenden Partnershops und über an das CTS-Netz angeschlossene Vorverkaufsstellen erfolgt, wird zum Ausdruck der Tickets das jeweils von CTS EVENTIM bereitgestellte Ticketmaterial verwendet.
VI. EVENTIM.Access Scan-App
  1. EVENTIM.Access Scan-App ist eine Software-Zutrittskontrolllösung für mittels des EVENTIM-Systems generierte Eintrittskarten. Sie ist für den mobilen Einsatz im In- und Outdoor-Bereich bei Events bzw. Veranstaltungsstätten geeignet. Eine Prüfung von Eintrittskarten aus Fremdsystemen ist nicht möglich.
  2. Die Mindestanforderung für das vom Vertragspartner auf dem jeweiligen Mobilgerät eingesetzte Betriebssystem ist iOS 7.0 bzw. Android 4.0 oder jeweils höher. Darüber hinaus muss das vom Vertragspartner eingesetzte Mobilgerät mindestens über eine funktions- und einsatzfähige Autofocus-Kamera und Blitz-LED verfügen.
  3. Der Vertragspartner lädt die EVENTIM.Access Scan-App über die jeweiligen App Stores und übernimmt dessen Installation. Rechtzeitig vor dem vorgesehenen Download hat der Vertragspartner die technischen und sonstigen die für die Betriebsbereitschaft der EVENTIM.Access Scan-App erforderlichen Voraussetzungen herbeizuführen. CTS EVENTIM ist nicht dafür verantwortlich, die EVENTIM.Access Scan-App im Rahmen der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall in Textform eine abweichende Regelung.
    Voraussetzung der Nutzung der EVENTIM.Access Scan-App ist darüber hinaus die Einhaltung der beim Download im jeweiligen App Store zu akzeptierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVENTIM.Access Scan-App durch den Vertragspartner als auch die entsprechenden Endnutzer der EVENTIM.Access Scan-App.
  4. Zur Vorbereitung der EVENTIM.Access Scan-App für die Zutrittskontrolle werden dem Vertragspartner in EVENTIM.Light auf der jeweiligen Event-Detailseite oder unter „Mein Profil“ zum Abruf sog. QR Codes bereitgestellt, über deren Scan die initiale Konfiguration der Hardware zur Einlasskontrolle durchgeführt wird. Die Weitergabe dieser QR Codes in Form des bereitgestellten pdf-Dokuments an Dritte (bspw. Personal zur Durchführung der Einlasskontrollen) erfolgt auf Verantwortung des Vertragspartners.
  5. Die EVENTIM.Access Scan-App kann für die Einlasskontrolle von Veranstaltungen durchgeführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    • Die zu prüfenden Eintrittskarten stammen aus dem seitens CTS EVENTIM zur Verfügung gestellten Online Shop und/oder dem EVENTIM-Netzwerk.
    • Die Veranstaltung ist im Status „Veröffentlicht“; eine Prüfung von Veranstaltungen im Status „gesperrt“ oder „abgesagt“ ist nicht möglich.
    • Es handelt sich um eine aktuelle Veranstaltung.
  6. Für eine synchrone Online-Nutzung der EVENTIM.Access Scan-App ist eine entsprechend performante Online-Verbindung notwendig (mind. ADSL 10Mbit/1Mbit, WLAN Rauschabstand am Einlasspunkt 30 dB). Bei der Online-Nutzung „Only Online“ synchronisiert sich die EVENTIM.Access Scan-App auf den mobilen Endgeräten via eines vordefinierten und eingerichteten WLAN-Zuganges bzw. über das online Mobilfunknetz regelmäßig mit dem auf dem Server befindlichen und durch die Online-Verbindung konstant aktualisierten Datenbestandes für die jeweils aktivierte Veranstaltung. Der Verkauf muss bei der Online-Nutzung daher nicht gestoppt werden und ermöglicht somit den Verkauf auch während der Einlassphase.
    Bei der Offline-Nutzung „Locally first“ muss keine Datenverbindung während der Einlassphase zur Verfügung stehen.CTS EVENTIM weist ausdrücklich darauf hin, dass nach der Synchronisierung und ab Beginn der Einlassphase nur Eintrittskarten gescannt werden können, die der EVENTIM.Access Scan-App nach Synchronisierung bekannt sind. Danach produzierte Eintrittskarten und Stornierungen können ohne erneute Synchronisierung von der EVENTIM.Access Scan-App nicht verifiziert werden.
    Für eine reibungslose App-Nutzung empfiehlt CTS EVENTIM neben der bereitzustellenden Datenverbindung mindestens zwei Stunden vor Einlassbeginn die Durchführung einer initialen Synchronisierung zwischen Servern und der EVENTIM.Access Scan-App sowie die Nutzung anderer Apps während der Einlassphase zu vermeiden und die Akkus der Endgeräte rechtzeitig vollständig zu laden.
    CTS EVENTIM weist darauf hin, dass die Endgeräte weder im Online- noch im Offline-Modus direkt untereinander kommunizieren und daher der Datenaustausch ausschließlich über ein bereitzustellendes WLAN und/oder online Mobilfunknetz und dessen Infrastrukturkomponenten mit dem EVENTIM.Access Scan-App Server stattfindet. Sollte dies nicht gegeben sein, kann dies bei Einsatz mehrerer Endgeräte zur Mehrfachverwendung von Eintrittskarten auf den verschiedenen Geräten führen.
  7. Die für die Nutzung der EVENTIM.Access Scan-App erforderlich Hardware ist vom Vertragspartner auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung bereit zu stellen.
  8. Für die Bereitstellung der EVENTIM.Access Scan-App werden seitens CTS EVENTIM keine gesonderten Entgelte erhoben.
  9. Die Verfügbarkeit des Access Control Servers beträgt i. d. R. 99 % p. a. Regelmäßige Wartungsarbeiten und außerordentliche Wartungsarbeiten bleiben für die Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Außerordentliche Wartungsarbeiten sind solche, die zur Aufrechterhaltung der Funktionalität und/oder Stabilität der CTS-Systeme notwendig sind und durchgeführt werden können.
  10. Updates der EVENTIM.Access Scan-App werden über die jeweiligen App Stores bereitgestellt und sind vom Vertragspartner bzw. Enduser unverzüglich zu installieren.
  11. CTS EVENTIM kann Änderungen an der EVENTIM.Access Scan-App vornehmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Software dienen, es sei denn, die Durchführung solcher Maßnahmen ist dem Vertragspartner nicht zumutbar. Seitens des Vertragspartners dürfen keine Änderungen an der EVENTIM.Access Scan-App vorgenommen werden. Anbauten bzw. Aufsätze für mobile Endgeräte (z.B. Objektiv-Aufsätze) werden nicht von der EVENTIM.Access Scan-App unterstützt.
VII. Absage/Verlegung einer Veranstaltung
  1. Der Ausfall einer Veranstaltung ist CTS EVENTIM sofort nach bekannt werden in Textform anzuzeigen; der Verkauf von Tickets für die Veranstaltung ist durch den Vertragspartner unverzüglich zu beenden. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, ist CTS EVENTIM mit einer Ankündigungsfrist von 24 Stunden berechtigt, den Ticketverkauf zu beenden.
    Dieses Beendigungsrecht gilt auch für den Fall, dass CTS EVENTIM bspw. durch die Medien oder den Veranstaltungsort über den Ausfall einer Veranstaltung erfährt und der Vertragspartner für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht erreichbar ist (im weiteren „Nichterreichbarkeit“).
  2. Für den Fall des Ausfalls, der Absage, der Verlegung einer seiner Veranstaltungen oder der Nichterreichbarkeit erteilt der Vertragspartner gegenüber CTS EVENTIM und den Vorverkaufsstellen bereits jetzt die entsprechende Stornofreigabe für alle dafür ausgestellten Tickets. Hierfür ist erforderlich, dass der Status der Veranstaltung vom Vertragspartner oder im Fall der Nichterreichbarkeit von CTS EVENTIM in „abgesagt“ geändert wird. Einem print@home- und/oder Mobile Ticket-Kunden wird der von ihm gezahlte Ticketkaufpreis erstattet, ohne dass es einer Rückgabe des print@home- und/oder Mobile Ticket an den Vertragspartner oder EVENTIM bedarf; statt dessen wird das entsprechende print@home- und/oder Mobile Ticket unmittelbar im System storniert, seine Zutrittsberechtigung gelöscht und das Ticket somit systemseitig entwertet. Gleiches gilt, soweit in anderweitigen Einzelfällen eine Stornierung erforderlich ist (z.B. Veranstaltungsverlegung, -ausfall, unzustellbare Sendungen, Zahlungsausfälle, Kulanz, Betrugsverdacht). Die Erstattung des Ticketkaufpreises erfolgt ausschließlich an den Besteller des jeweiligen Tickets.
  3. Der Vertragspartner erteilt hiermit seine Zustimmung, dass mit Feststehen des Ausfalls der Veranstaltung die bei CTS EVENTIM vorhandenen Verkaufserlöse zum Zwecke der Rückerstattung an Kartenkäufer verwendet werden. Soweit erforderlich wird der Vertragspartner bereits vorab an den Vertragspartner ausgekehrte Verkaufserlöse CTS EVENTIM sowie den Vorverkaufsstellen unverzüglich zur Verfügung stellen.
VIII. Ticketpreis, Entgelte
  1. Der Basispreis des Tickets wird seitens des Vertragspartners festgelegt. CTS EVENTIM ist berechtigt, weitere Entgelte zu erheben, die seitens des Kartenkäufers zu zahlen sind.
    CTS EVENTIM behält sich Anpassungen der Entgelte vor. Individuelle Leistungen von CTS EVENTIM werden dem Vertragspartner je nach Anfall separat berechnet. CTS EVENTIM erstellt dem Vertragspartner in solchen Fällen ein individuelles Angebot.
  2. Die ticketabhängigen Entgelte werden auch dann erhoben, wenn eine Veranstaltung nicht durchgeführt wird, und zwar gleichgültig aus welchem Grunde.
  3. Die jeweilige aktuelle Ticketgebühr, die die Vorverkaufsstelle beim Verkauf des Tickets treuhänderisch vereinnahmt, steht allein CTS EVENTIM zu.
  4. Die Vorverkaufsgebühren stehen bei Verkauf über die CTS-eigenen Vorverkaufswege CTS EVENTIM als Verkaufsprovision zu. Der Provisionsanspruch gegen den Vertragspartner besteht auch bei Absage der Veranstaltung.
  5. Im Fall einer Absage der Veranstaltung oder der Stornierung von Tickets ist CTS EVENTIM berechtigt, Stornogebühren in Höhe von EUR 1,50 pro Ticket zu erheben.
IX. Inkasso und Abrechnung
  1. Die abgelaufenen Veranstaltungen, für die Tickets über den EVENTIM.Light Online Shop oder die CTS eigenen Verkaufskanäle verkauft worden sind, werden von CTS EVENTIM nach Ablauf des Event-Datums und nachdem der Vertragspartner in EVENTIM.Light die Veranstaltung auf den Status „abgeschlossen“ gesetzt hat, innerhalb von 5 Werktagen abgerechnet. Die Zahlung an den Vertragspartner erfolgt nach der Abrechnung und beschränkt sich auf die von den Kartenkäufern und Vorverkaufsstellen tatsächlich geleisteten/eingezogenen Zahlungen. CTS EVENTIM erstellt hierüber ordnungsgemäße Abrechnungen.
  2. Von den vereinnahmten Erlösen bringt CTS EVENTIM zunächst die ihr gemäß aus der jeweils geltenden Preisliste zustehenden Entgelte in Abzug, der verbleibende Restbetrag wird an den Vertragspartner weitergeleitet. Die Ticketgebühr ist zur Zahlung fällig mit Buchung der Tickets. CTS EVENTIM ist zudem berechtigt, Restbeträge im Sinne des Satzes 1 mit sonstigen Forderungen gegen den Vertragspartner zu verrechnen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, überbezahlte Beträge (z.B. nach Auszahlung erfolgte Rückbelastungen von Kreditkarten (Chargebacks)), an CTS EVENTIM zurück zu erstatten.
  3. Die durch den Eigenverkauf vereinnahmten Erlöse liegen dem Veranstalter selbst vor. Die CTS EVENTIM zustehenden Entgelte gemäß der jeweils geltenden Preisliste stellt CTS EVENTIM dem Vertragspartner nach abgelaufener Veranstaltung und nachdem diese auf den Status „abgeschlossen“ gesetzt wurde in Rechnung. Diese Entgelte zieht CTS EVENTIM vom Bankkonto des Vertragspartners ein. Der Vertragspartner erteilt CTS EVENTIM hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat.
  1. CTS EVENTIM ist berechtigt, Abrechnungen an den Vertragspartner auf elektronischem Weg zu übermitteln, wozu der Vertragspartner hiermit seine Zustimmung erteilt und CTS EVENTIM eine für diesen Zweck bestimmte E-Mail Adresse zusätzlich in Textform mitteilen kann.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Einwendungen gegen die von CTS EVENTIM erteilten Abrechnungen unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Rechnungserhalt in Textform gegenüber CTS EVENTIM geltend zu machen.
  3. Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegen CTS EVENTIM bedarf der vorherigen Zustimmung von CTS EVENTIM in Textform.
X. Werbung

Im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltungen wird der Vertragspartner auf allen Werbemitteln (Ankündigungsplakaten, Presseanzeigen, etc.) seiner über das EVENTIM.Light sowie das CTS-Netz vertriebenen Veranstaltungen die Anbindung an das CTS-System deutlich unter Beachtung der jeweils aktuellen Corporate Identity von CTS EVENTIM kenntlich machen, soweit er von der Möglichkeit Gebrauch macht, seine Veranstaltungen über die CTS-Vertriebswege zu vertreiben (vgl. III 1.). CTS EVENTIM stellt dem Vertragspartner die üblichen Druckvorlagen hierfür unter www.eventim.de/logos und www.eventim.de/plakatguide zum Download bereit. Der Vertragspartner wird diese Logos soweit zumutbar auf alle Werbemittel aufbringen. Der Vertragspartner stellt eine rechtlich einwandfreie Gestaltung der Hinweise und Anzeigen sicher und wird insbesondere alle wettbewerbsrechtlich erforderlichen Gebührenhinweise für Mehrwerttelefondienste etc. veranlassen.

XI. Datennutzung
  1. Im Hinblick auf die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten von Nutzern von EVENTIM.Light fungieren der Vertragspartner und CTS EVENTIM als gemeinsam verantwortliche Stelle im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Nutzungsdaten (z.B. Cookie-Daten, Webseitenanalyse), hinsichtlich derer CTS EVENTIM die alleinig verantwortliche Stelle ist. CTS EVENTIM ist alleiniger Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes.
  2. Die Parteien legen hiermit die Zwecke der Erhebung und Verwendung dieser Daten einvernehmlich wie folgt fest: CTS EVENTIM nutzt die über den dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten EVENTIM.Light-Onlineshop generierten Kundendaten für die Bestellabwicklung und die Kommunikation rund um die Bestellabwicklung, einschließlich Newsletter-Versand, Versand einer Informations-Email im Vorfeld der Veranstaltung, Versand einer Email zur Befragung des Kunden bezüglich dessen Bewertung der Veranstaltung sowie zum Versand einer Informations-Email, wenn gleiche oder ähnliche Veranstaltungen wie die, für der Nutzer ein Ticket erworben hat, stattfinden. Der Vertragspartner nutzt die über EVENTIM.Light generierten Kundendaten für die Durchführung der Veranstaltung sowie zum Newsletter-Versand und zum Versand einer Informations-Email, wenn gleiche oder ähnliche Veranstaltungen wie die, für der Nutzer ein Ticket erworben hat, stattfinden und über EVENTIM.Light vertrieben werden. Bei der Nutzung der Daten zum Zweck des Newsletter-Versands und anderer E-Mails mit Werbecharakter, wie vorstehend gestattet, beschränken sich die Parteien auf eine Bewerbung eigener ähnlicher Waren oder Dienstleistungen und beachten die sonstigen Restriktionen gemäß § 7 Abs. 3 UWG, sofern die Kunden nicht wirksam in eine weitergehende Datenverarbeitung eingewilligt haben. Einzelheiten der erfolgten Datennutzungen ergeben sich aus der gemeinsamen Datenschutzerklärung, mit der die Parteien die Nutzer von EVENTIM.Light über den Datenumgang informieren werden. Sofern eine Partei die über den dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten EVENTIM.Light-Onlineshop Kundendaten auch über die in der gemeinsamen Datenschutzerklärung genannten Zwecke oder den darin genannten Umfang hinaus erheben oder verwenden möchte, ist dies nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei und unter der Voraussetzung zulässig, dass die gemeinsame Datenschutzerklärung zuvor entsprechend angepasst wurde und die beabsichtigte Datenverwendung datenschutzrechtlich zulässig ist. Die jeweils andere Vertragspartei wird ihre Zustimmung nur mit sachlichem Grund verweigern, z.B. wenn sie der begründeten Ansicht sind, dass die beabsichtigte Datenverwendung gegen geltende Datenschutzgesetze verstößt.
  3. Der Vertragspartner kann die über EVENTIM.Light generierten, von den Parteien gemeinsam bestimmten Kundendaten über einen Link in EVENTIM.Light herunterladen. Er darf diese Daten nur herunterladen und verarbeiten, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig und im Einklang mit diesem Vertrag sowie der gemeinsamen Datenschutzerklärung steht. Verwendet der Vertragspartner Kundendaten entgegen diesem Vertrag oder der gemeinsamen Datenschutzerklärung und wird CTS EVENTIM in diesem Zusammenhang von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Vertragspartner CTS EVENTIM auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei (unter Einschluss CTS EVENTIM eventuell entstandener Rechtsverteidigungskosten).
  4. Der Vertragspartner kann im Rahmen der Event-Administration eigenständig festlegen, ob die Tickets für das jeweilige Event ausschließlich über EVENTIM.Light oder auch über die in Ziff. III 1. dargestellten Vertriebswege vertrieben werden sollen. Wenn und soweit der Vertragspartner bei der Administration eines Events bestimmt, dass Tickets auch über das CTS-Netz und über die CTS-Ticketshops vertrieben werden sollen, ist CTS EVENTIM im Hinblick auf die Erhebung und Verwendung der über das CTS-Netz und insbesondere den Ticketshops generierten Kundendaten allein verantwortlich. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch gegen CTS EVENTIM auf Übermittlung solcher Kundendaten.
  5. Die Parteien stellen die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO gemeinsam sicher, indem sie die gemeinsame Datenschutzerklärung verwenden und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen den betroffenen Personen bekanntgeben, insbesondere durch die Einbindung in den Online-Shop. CTS EVENTIM wird als gemeinsame Anlaufstelle für betroffene Personen fungieren und Anträge betroffener Personen im Sinne von Kap. III DSGVO entgegennehmen und bearbeiten und zwar auch, soweit sich die Anträge auf Verarbeitungen von Kundendaten durch den Vertragspartner beziehen; der Vertragspartner wird die hierfür erforderlichen Informationen unverzüglich CTS EVENTIM zur Verfügung stellen. Sollte sich eine betroffene Person mit einem solchen Antrag an den Vertragspartner wenden, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, das Ersuchen unverzüglich an CTS EVENTIM weiterzuleiten. CTS EVENTIM ist auch dafür zuständig, betroffenen Personen auf Verlangen die wesentlichen Inhalte der Regelungen dieses Vertrages zur gemeinsamen Verantwortlichkeit entsprechend Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO zur Verfügung zu stellen. Sofern ein Kunde sein Widerspruchsrecht gegen die Zusendung von Direktwerbung aus Art. 21 DSGVO geltend macht oder er eine diesbezüglich erteilte Einwilligung widerruft, stellt die jeweilige Partei sicher, dass dieses Verlangen unverzüglich umgesetzt wird; im Falle einer Werbeansprache per E-Mail z.B. durch Aufnahme in eine entsprechende Werbe-Sperrliste.
  6. Beide Vertragsparteien haben sich gegenseitig unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn Fehler oder Unregelmäßigkeiten, sowie Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrags oder des anwendbaren Datenschutzrechts (einschließlich der DSGVO) festgestellt werden. Beide Parteien sind verpflichtet, einen fachkundigen und zuverlässigen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO zu bestellen, sofern und solange die Voraussetzungen für eine gesetzliche Bestellpflicht vorliegen. Die Parteien haben alle in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen schriftlich zur Wahrung der Vertraulichkeit im Hinblick auf die Kundendaten zu verpflichten. Die Parteien werden die Verarbeitung der Kundendaten in ihr jeweiliges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO aufnehmen. Jede Partei darf Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung von Kundendaten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei beauftragen. Die jeweils beauftragungswillige Partei ist dafür zuständig, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen einschließlich Art. 28 DSGVO sicherzustellen. Sie wird der jeweils anderen Partei auf Anforderung eine Kopie der abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und sonstige relevante Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsparteien werden sich im Übrigen bei der Erfüllung der ihnen im Hinblick auf die Kundendaten obliegenden, datenschutzrechtlichen Pflichten gegenseitig unterstützen, etwa dem jeweils anderen auf Verlangen alle notwendigen Informationen über seine Verarbeitungen und Datenschutzmaßnahmen im Hinblick auf Kundendaten geben.
  7. Die Parteien gewährleisten die Sicherheit der generierten Kundendaten und verpflichten sich, bei ihren jeweiligen –Verarbeitungen der Kundendaten die anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zur Sicherheit der Verarbeitung der Kundendaten zu beachten. Sie verpflichten sich, in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
  8. CTS EVENTIM ist für die Prüfung und Erfüllung etwaig bestehender Meldepflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO oder gegenüber Betroffenen nach Art. 34 DSGVO infolge einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 12 DSGVO („Datensicherheitsverletzung“) verantwortlich. Eine etwaige Meldung erfolgt für und im Namen beider Parteien als gemeinsam Verantwortliche. Jede Partei wird eine etwa von ihr festgestellte Datensicherheitsverletzung unverzüglich der jeweils anderen Partei anzeigen und bei einer etwaigen Meldung nach Art. 33, 34 DSGVO sowie einer Aufklärung und Beseitigung von Datenpannen im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren mitwirken, insbesondere sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Bevor eine Meldung getätigt wird, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen im gegenseitigen Benehmen miteinander ab.
  9. Die Parteien werden der jeweils anderen Partei unverzüglich anzeigen, wenn sich eine Datenschutzaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit diesem Vertrag, der Zusammenarbeit oder der Datenverarbeitung an sie wendet. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Aufforderungen zuständiger Datenschutzaufsichtsbehörden grundsätzlich Folge zu leisten ist, insbesondere sind etwaig angeforderte Informationen zu überlassen und Möglichkeiten zur Prüfung (auch vor Ort) einzuräumen. Die Parteien gewähren zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte. Soweit wie möglich, werden sich die Parteien im gegenseitigen Benehmen miteinander abstimmen, bevor etwaigen Anfragen von zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden Folge geleistet wird bzw. Informationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, der Zusammenarbeit oder der Datenverarbeitung an zuständige Datenschutzaufsichtsbehörden herausgegeben werden.
XII. Haftung
  1. CTS EVENTIM haftet nicht für Störungen oder Schäden gleich welcher Art, die durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereiches verursacht werden, die sie auch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt nicht vorhersehen und vermeiden konnte, wie beispielsweise Stromausfall, Leitungsstörungen, Streik etc. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn CTS EVENTIM vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
  2. CTS EVENTIM haftet nicht für von externen Vorverkaufsstellen zu vertretende Schäden und übernimmt keine Verantwortung für die Abwicklung etwaiger Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und dessen Beauftragten einerseits sowie externen Vorverkaufsstellen andererseits. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn CTS EVENTIM vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
  3. Zwischen CTS EVENTIM und dem Käufer einer Karte bestehen keine vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltungen. Der Vertragspartner stellt CTS EVENTIM von allen Ansprüchen frei, die von Kartenkäufern oder anderen Dritten wegen Ausfall, Verlegung oder sonstiger Probleme in Zusammenhang mit einer Veranstaltung des Vertragspartners gegen CTS EVENTIM geltend gemacht werden.
  4. Eine etwaige Haftung von CTS EVENTIM gegenüber dem Vertragspartner für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese Nutzungsbedingungen nicht eingeschränkt.
  5. CTS EVENTIM haftet im Übrigen nicht für Schäden, die von ihr durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn CTS EVENTIM durch einfache Fahrlässigkeit Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) verletzt. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet CTS EVENTIM beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.
  6. Soweit die Haftung von CTS EVENTIM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von CTS EVENTIM für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie für deren persönliche Haftung.
  7. Ansprüche des Vertragspartners gegen CTS EVENTIM verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis des Vertragspartners von dem jeweiligen Anspruch, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder beruhen auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
XIII. Geheimhaltung

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Informationen nur für den Kartenvorverkauf und die Durchführung seiner Veranstaltungen einschließlich deren Bewerbung zu verwenden und an Dritte nicht weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.

XIV. Vertragsgeltung, Laufzeit und Kündigung
  1. Dieser Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Monatsende in Textform gekündigt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Vertragspartner maßgebend.
  2. CTS EVENTIM ist zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen berechtigt. Besteht der wichtige Grund in einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Vertragspartners, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Im Fall der fristlosen Kündigung ist CTS EVENTIM berechtigt, den Vertragspartner auf dessen Kosten inaktiv zu schalten und seine Veranstaltungen für den Verkauf über EVENTIM.Light und das CTS-System sofort zu sperren.
  3. Der Vertragspartner ist seinerseits berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und ggf. fristlos aufzukündigen, wenn CTS EVENTIM gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt und den Verstoß aufgrund einer entsprechenden Abmahnung (in Textform) des Vertragspartners nicht binnen angemessener Zeit mit seinen Folgen beseitigt.
XV. Abwicklung bei Vertragsende
  1. Soweit bei Vertragsende der Vorverkauf für eine Veranstaltung noch nicht begonnen hat, ist CTS EVENTIM berechtigt, den Vorverkauf über die in diesem Vertrag geregelten Vertriebswege abzulehnen.
  2. Soweit der Vorverkauf zu dem gemäß Ziffer 1 maßgeblichen Zeitpunkt bereits begonnen hatte, ist CTS EVENTIM berechtigt, den Vorverkauf mit sofortiger Wirkung abzubrechen.
XVI. Änderung der Nutzungsbedingungen, Aufrechnung, Wechsel des Vertragspartners, Salvatorische Klausel
  1. CTS EVENTIM ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung seinen Widerspruch in Textform abgesandt hat. Auf diese Folge wird CTS EVENTIM den Vertragspartner bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
  2. Eine Aufrechnung des Vertragspartners gegen Forderungen von CTS EVENTIM ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
  3. CTS EVENTIM ist berechtigt, den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere Gesellschaft, insbesondere eine Betriebsgesellschaft, zu übertragen. Diese andere Gesellschaft muss zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg in der Lage sein. Der Vertragspartner stimmt einer Übertragung hiermit zu. Das gleiche Recht gilt für den Vertragspartner und CTS EVENTIM stimmt der Übertragung hiermit vorbehaltlich einer Einzelprüfung insbesondere der Bonität des übernehmenden Vertragspartners zu, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
    1. Der Vertragspartner hat die Übertragungsabsicht und den übernehmenden Vertragspartner mit Adressangabe und ggf. Firma sowie, im Falle von juristischen Personen die vertretungsberechtigte natürlichen Person, in Textform mitzuteilen.
    2. Der übernehmende Vertragspartner hat gegenüber CTS EVENTIM in Textform und unter Nennung des Übernahmezeitpunkts zu erklären, dass er den bestehenden Vertrag inklusive aller Rechte und Pflichten übernimmt.

    Jegliche Vertragsübernahme ist vollumfänglich, d.h. CTS EVENTIM und der neue Vertragspartner haften einander für Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unabhängig von deren Entstehungszeitpunkt, insbesondere ist CTS EVENTIM berechtigt, mit befreiender Wirkung an den neuen Vertragspartner zu leisten. Der übertragende Vertragspartner haftet für vor der Übertragung entstandene Verbindlichkeiten bis zu deren Erfüllung auch nach der Übertragung neben dem übernehmenden Vertragspartner.

  4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung des Textformerfordernisses selbst.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt; ist dies nicht möglich, gilt das Gesetz.
  6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Bremen.
  7. Ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Bremen.